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Satzung des Vereins „Netzwerk Wehrshausen e.V.“
vom 16.01.2017,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 19.02.2017 und am 20.03.2017
und durch Vorstandsbeschluss am 29.05.2017

Präambel
Am 25.06.2015 fand in Wehrshausen die ortsbezogene Auftaktveranstaltung des Integrierten Kommunalen Entwicklungskonzepts (IKEK) statt. In den folgenden Informationsveranstaltungen und Diskussionsrunden erhielten die TeilnehmerInnen einen Einblick in die Ist-Situation in anderen dörflichen Außenstadtteilen Marburgs auf den Gebieten der fünf IKEK-Arbeitsgruppen und konnten diese mit den Gegebenheiten in Wehrshausen vergleichen. Dabei fiel auf, dass im Ort qualitativ und quantitativ Ressourcen verfügbar sind, aber nicht genutzt werden oder nicht allgemein bekannt sind. Schon unter dem Aspekt des demographischen Wandels ist es hilfreich Gemeinschaft zu leben. Wehrshausen (und damit ist in dieser Satzung immer die gesamte Gemarkung gemeint, nicht nur die Ortslage Wehrshausen zwischen Ortseingangs- und Ortsausgangsschild) kann mehr sein als ein Schlafquartier, aber dazu braucht es auch das Wir-Gefühl, eine Identität, damit sich alle, die in Wehrshausen wohnen, als Teil einer Gemeinschaft wahrnehmen können, als Wehrshäuserinnen und Wehrshäuser. Wir wollen: Neues schaffen – Altes bewahren, Verbindendes stärken - Trennendes überwinden!
In diesem Sinne gibt sich Netzwerk Wehrshausen e.V. folgende Satzung:

§ 1  Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Netzwerk Wehrshausen e.V.". Er hat seinen Sitz in Marburg-Wehrshausen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Verfolgung der in § 2 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziele und Aufgaben des Vereins
 
a) Ziele des Vereins sind:
- Unterstützung von Gesellschaftsgruppen (Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche und Senioren) in der Gemarkung, sowohl altersspezifisch als auch generationenübergreifend,
- Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte,
- Heimat-, Brauchtums- und Mundartpflege,
- Denkmalschutz und Denkmalpflege,
- Natur- und Landschaftsschutz, sowie
- Förderung von Kunst und Kultur
b) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsreihen mit fachkundiger Anleitung, z.B. Zeichnen, Malen, Töpfern, Tanzen, Musizieren, Singen- Koordinierung von Interessengruppen, z.B. Wandern, Nordic Walking, Theater, Spieletreff, Backen, Kochen, Brauen,
- Projektarbeit, z.B. Erstellen einer Chronik, Pflege der örtlichen Grünflächen, Nachbarschaftshilfe für Hilfsbedürftige im Sinne des § 53 der Abgabenordnung,
- Veranstaltungen zu Bildungszwecken, z.B. Vorträge, Lesungen, musikalische Darbietungen, Studienfahrten, Ausstellungen,
- Netzwerkarbeit im Ort,  z.B. Unterstützung von bzw. Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen und Gruppen, und im Verbund mit anderen Außenstadtteilen Marburgs, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind, sowie
- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Presseinformationen, Internetauftritt, Aushänge, Druckschriften.
c) Angebote von Netzwerk Wehrshausen e.V. sind nicht als verdrängende Konkurrenz zu bestehenden regelmäßigen Veranstaltungen anderer örtlicher Vereine und Organisationen zu konzipieren, sondern als Ergänzung und Unterstützung.


§ 3 Steuerbegünstigung, Neutralität

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sein, die ihren Wohnsitz in Marburg-Wehrshausen hat oder hatte oder sonst ihre besondere Verbundenheit mit dem Sitz des Vereins darlegen kann und die seine Ziele durch aktive Mitarbeit unterstützt.
b) Passives Mitglied kann jede natürliche geschäftsfähige Person sein, die ihren Wohnsitz in Marburg-Wehrshausen hat oder hatte oder sonst ihre besondere Verbundenheit mit dem Sitz des Vereins darlegen kann, die die Ziele des Vereins aber nicht durch tätige Mitarbeit unterstützen möchte oder kann.
c) Jugendmitgliedschaft können Minderjährige mit Vollendung des 14. Lebensjahres mit dem schriftlichen Einverständnis ihres/r Erziehungsberechtigten beantragen, diese wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres zur aktiven Mitgliedschaft, wenn der/die dann Volljährige dem Vorstand nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Erreichen der Volljährigkeit etwas anderes mitteilt.
d) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand in der nächsten auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung durch Abstimmung. Es ist einfache Mehrheit erforderlich.
e) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Über die Ernennung wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl entschieden. Für die Ernennung genügt einfache Mehrheit. Ehrenmitgliedschaften erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Annahme durch die/den Geehrte/n. Ist das Ehrenmitglied vor der Ernennung aktives Mitglied des Vereins, behält es die Rechte eines aktiven Mitglieds, unterliegt aber nicht mehr den Pflichten eines solchen.
f) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
g) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, bevorzugt gegenüber dem/der ersten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
h) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
i) Ist ein aktives Mitglied dauerhaft wegen Gebrechlichkeit aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit oder eines damit vergleichbaren Grundes an der Wahrnehmung seiner Pflicht zur tatkräftigen Unterstützung gemäß § 5 Abschnitt a gehindert, wird es auf eigenen schriftlichen Antrag oder allein durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit davon befreit und zum passiven Mitglied.

§ 5  Pflichten und Rechte der Mitglieder

a) Alle Mitglieder fördern die Ziele des Vereins. Aktive Mitglieder unterstützen tatkräftig die in § 2 Abschnitt b genannten Aktivitäten.
b) Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Als Beitrag kann die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung auch die Mitarbeit im Verein vorsehen, ebenso können Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die finanziellen Beiträge sind zum 31. Januar fällig. Der erste Jahresbeitrag ist zwei Wochen nach Kenntnis über die Aufnahme in den Verein fällig. Eine Kürzung wegen des Eintritts im laufenden Geschäftsjahr findet nicht statt.
c) Jugendmitglieder (§ 4 Abschnitt c) und Ehrenmitglieder (§ 4 Abschnitt e) haben keine Pflicht zur Beitragszahlung.
d) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. Näheres wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. In dieser kann die Beitragserleichterung auch in das Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden.
e) Alle Mitglieder erhalten auf Teilnahmegebühren für Kurse, Gruppen und andere Veranstaltungen des Vereins eine Ermäßigung. Nähere Bestimmungen trifft eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Teilnahmeordnung. Diese regelt auch die Verteilung der Plätze an Interessenten bei begrenzter Teilnehmerzahl.  
f) Alle Mitglieder haben Antrags- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen. Jugendmitglieder dürfen nur Anträge stellen, wenn ihr/e Erziehungsberechtigte/r/n der Antragstellung vorher zugestimmt hat/haben.
g) Passiv wahlberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
h) Stimmberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen Mitgliedern.

§ 6  Organe des Vereins, Vertretung

1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand, dieser besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden,
- dem/der zweiten Vorsitzenden, gleichzeitig Stellvertreter/in des/der ersten Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/in, und
c) der erweiterte Vorstand. Zu diesem gehören:
- die Personen des geschäftsführenden Vorstands
- der/die Pressewart/in,  
- der/die Schriftführer/in,
- weitere Funktionsträger/innen (Beisitzer), deren Aufgaben durch die Mitgliederversammlung  definiert werden und
- je ein/e Vertreter/in der bestehenden Arbeitskreise, im Regelfall die/der Vorsitzende.
d) Die Mitgliederversammlung wählt außerdem
-  bei Bedarf Funktionsträger/innen (Beisitzer), deren Aufgaben durch die Mitgliederversammlung  definiert werden
- den/die stellvertretende/n Pressewart/in,
- den/die stellvertretenden Kassenwart/in und
- den/die stellvertretenden Schriftführer/in.
Die zum/zur Stellvertreter/in gewählte Person ersetzt die/den Erstgewählte/n im Falle der Verhinderung.
e) Personalunion ist innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes unzulässig, sonst aber erlaubt. Personalunion führt nicht zu weiteren Stimmen für eine Person.
2. Die rechtsverbindliche Vertretung von Netzwerk Wehrshausen e.V. erfordert die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.


§ 7  Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand, bevorzugt bei dem/der ersten Vorsitzenden, schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand kann bei Bedarf zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Er muss eine Einladung aussprechen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags beim geschäftsführenden Vorstand tagen.
b) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl je eines/r Stellvertreters/in für den/die Pressewart/in, den/die Kassenwart/in, den/die Schriftführer/in
- Wahl von hinzugefügten Funktionsträgern
- Beschlussfassung über die Hinzufügung von weiteren Funktionsträgern zum erweiterten Vorstand (Benennung, Anzahl, Aufgabenbereiche, Dauerhaftigkeit, Bildung eines Arbeitskreises)
- Beschlussfassung über die Jahresplanung
- Beschlussfassung über Umlagen
- Beschlussfassung über Anträge
- Erlass und Änderung einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
- Erlass und Änderung einer Teilnahmeordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Abwahl von Vorstandsmitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
c) Über die Ergebnisse der Abstimmungen (Wahlen, Beschlüsse, Erlasse etc.) und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen an die Mitglieder zu versenden. Der Versand in Textform ist zulässig, sofern das Original eigenhändig unterschrieben ist. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Nichterreichen dieser Zahl muss erneut mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Diese ist immer beschlussfähig.

§ 8  Vorstand

a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, sollte aber nicht mehr als drei Wahlperioden in derselben Funktion umfassen. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Ein auf diese Weise berufenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Ist für eine Funktion durch die Mitgliederversammlung eine stellvertretende Person gewählt worden, ist diese zu berufen.
b) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden jedoch aus der Vereinskasse erstattet. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
c) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und führt die dort gefassten Beschlüsse durch.
d) Bei  Aufgaben, die Spezialwissen erfordern oder von längerer Dauer oder größerem Umfang sind, hat der Vorstand zu prüfen, ob Bedarf an der Hinzufügung von weiteren Funktionsträgern (Beisitzern) zum erweiterten Vorstand besteht und eine entsprechende Vorlage spätestens für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung vorzubereiten.
e) Die/der erste Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Quartal, oder sobald zwei weitere Mitglieder dies beantragen mit einer Frist von mindestens einer Woche zu Sitzungen ein. In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden. Der/die erste Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzende/n, vertreten, falls dieser verhindert ist, durch das älteste der anderen Vorstandsmitglieder. Die Einladung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.
f) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
g) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben, es ist innerhalb von 14 Tagen an die Vorstandsmitglieder zu versenden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

§ 9  Tätigkeitsbereiche

a) Der/die erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen, behält den Überblick über die Finanzlage des Vereins und nimmt die ihm/ihr in dieser Satzung an anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben wahr, der/die zweite Vorsitzende unterstützt und vertritt die/den erste/n Vorsitzende/n.
b) Der/die Kassenwart/in führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, verwahrt die Belege, entwirft die Jahresplanung und erstellt die Jahresrechnung. Er/sie nimmt die Beiträge und Umlagen der Mitglieder für den Verein ein, verwaltet die Kasse und das Vereinskonto, und begleicht laufende Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Vereinsvermögen. Er/sie überwacht Fälligkeiten und initiiert Mahnungen. Er/sie ist gehalten Barbestände die eine Höhe von 200,00 € übersteigen unverzüglich auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
c) Der/die Pressewart/in verfasst Vorlagen für Presseinformationen, Internetauftritte, Informationen an die Mitglieder und alle sonstigen Publikationen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Mitgliederarbeit. Vor der Verbreitung ist ein entsprechender Beschluss des geschäftsführenden Vorstands notwendig.
d) Der/die Schriftführer/in ist als Protokollführer/in in Sitzungen und Versammlungen tätig. Die Mitgliederversammlung kann die Protokollierung durch eine andere Person beschließen. Er/sie hält die Mitgliederliste aktuell und stellt dem/der Kassenwart/in die für die Beitragszahlung relevanten Daten zur Verfügung. Der/die Schriftführer/in unterstützt die/den Vorsitzende/n beim Verfassen und Versenden von Einladungen und Tagesordnungen.
e) Der Tätigkeitsbereich von zusätzlichen Funktionsträgern wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
f) Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
g) Die Kasse wird von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, mindestens einmal im Jahr überprüft. Wiederwahl ist jeweils erst nach Unterbrechung durch mindestens eine Wahlperiode zulässig. Die Kassenprüfer bestätigen außerdem die Richtigkeit der Jahresrechnung und erstatten in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Kassenprüfer sollen je aus einem aktiven und einem passiven Mitglied des Vereins bestehen.

§ 10  Arbeitskreise, Arbeitstreffen    

a)
Der Vorstand kann, auch unter Hinzuziehung von Vereinsmitgliedern, Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben bilden.
b) Arbeitsgruppen wählen ihre/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in grundsätzlich selbst. Die/der Vorsitzende eines Arbeitskreises ist Mitglied des erweiterten Vorstands, wird im Verhinderungsfall aber von dem/der Stellvertreter/in vertreten.  Sitzungen der Arbeitskreise sind zu protokollieren und von der/dem Vorsitzenden des Arbeitskreises und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
c) Ist für einen besonderen Funktionsträger von der Mitgliederversammlung die Einrichtung eines entsprechenden Arbeitskreises beschlossen, hat dieser automatisch den Vorsitz in diesem. Ein/e Stellvertreter/in ist zu wählen.
d) Auch Arbeitskreise mit anderen Vereinen oder ähnlichen Gruppierungen können gebildet bzw. Teilnehmer dazu entsandt werden, wenn das Themengebiet dieser Arbeitskreise mit den Zielen und Aufgaben von Netzwerk Wehrshausen e.V. konform ist.
e) Nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand die Mitglieder des Ortsbeirats, Vertreter der örtlichen Vereine, der Kirchengemeinde und von Interessengruppen zu einem Informationsaustausch und zu gemeinsamer Jahresplanung auf breiter Basis ein. Dieses Treffen soll im Regelfall öffentlich sein. Ein Bedarf besteht nicht, wenn ein anderer Gastgeber zu einer inhaltlich entsprechenden Veranstaltung mit demselben Teilnehmerkreis im vorgesehenen Zeitraum bereits erfolgreich eingeladen hat.

§ 11  Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

a) Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist.
c) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
d) Abstimmungen erfolgen in der Mitgliederversammlung durch einfaches Handaufheben oder durch Zuruf, sofern nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist.

§ 12  Satzungsänderungen und Auflösung

a)
Über Satzungsänderungen, ausgenommen die Änderung des Vereinszwecks, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Erforderlich ist hierbei eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Erreicht die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das notwendige Quorum nicht, so ist zeitnah eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Teilnehmer für den Beschluss erforderlich.
c) Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
d) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
e) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kerstin Heim e.V., Marburg, Neuhöfe 17, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Marburg-Wehrshausen, den 29.05.2017
gez.
Marion Kauer (1. Vorsitzende)    Dagmar Daser (2. Vorsitzende)    Rita Groos (Kassenwartin)